VERKAUFSBEDINGUNGEN OEP.FR (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Alle Verkäufe auf der Webseite oep.fr werden gesetzlich als “öffentliche Auktionen” qualifiziert (geregelt in den Artikeln L 320-1ff. des französischen Handelsgesetzbuches) und unterliegen den allgemeinen und besonderen Verkausbedingungen :
Besondere Verkaufsbedingungen:
Die besonderen Bedingungen für den Verkauf über das Internet ergänzen die allgemeinen Verkaufsbedingungen (hiernach aufgeführt) der SARL Ouest Enchères Public (Öffentliche West-Auktions-GmbH).Die besonderen Bedingungen beziehen sich auf die Online-Auktion, den Zuschlag auf elektronischem Wege.
Definitionen:
Besucher: dies sind die Benutzer der homepage oep.fr, - ohne Einschreibung als potentieller Käufer . Ihr Zugang zur Webseite ist eingeschränkt. Sie dürfen nicht ersteigern.
Kunden: hierbei handelt es sich um die für die Online-Auktion eingeschriebenen Benutzer. Ihr Zugang auf die Webseite ist unbeschränkt. Sie können an der Auktion teilnehmen und ersteigern – die Einschreibung zur Teilnahme an der Online Auktion ist für die Kunden kostenlos und unverbindlich, bei Ersteigerung wird eine Online-Zahlung bei der “Banque Populaire Atlantique” vorgenommen. Der Kunde kann sein Abonnement an der Webseite jederzeit kündigen, wenn er nicht bereits an einer laufenden Versteigerung teilnimmt.
Der Zugang zu oep.fr ist frei und kostenlos. Als Benutzer haben Sie einen kompletten Zugang auf die homepage. Jedoch können nur die als Kunden eingeschriebenen Benutzer an der Versteigerung teilnehmen. Um sich als Kunde einzuschreiben, ist Volljährigkeit erforderlich und der Besitz einer gültigen Bankkarte. Das Abonnement ist kostenlos und seine Dauer unverbindlich, d.h. es kann jederzeit ohne Kosten gekündigt werden, ausser wenn Sie bereits an einer laufenden Auktion teilnehmen.
Das Abonnieren erfolgt in zwei Schritten:
1.) Erstellung eines Kundenkontos (Pseudonyme und Passwort)
2.) Abonnement zur Online-Zahlung auf der gesicherten Webseite unseres Partners Banque Populaire Atlantique (Cyberplus-Zahlung)
Ein Gebot abgeben heisst auch die Akzeptierung der Verkaufsbedingungen und vor allem die direkte und unmittelbare Zahlung. Die Webseite oep.fr unterliegt diesem Prinzip. Wenn sie ein Gebot abgeben, akzeptieren Sie die allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen und Sie verpflichtensich, sobald Sie das höchste Gebot abgeben, sofort und unmittelbar zu zahlen. Um sicher zu gehen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird, ist die Zahlungsphase eng mit der Ersteigerungs-oder Kaufphase verbunden.
Sind Sie der Höchstbietende, werden Sie Käufer und automatisch wird der auf Ihrem Konto der Kaufpreis abgebucht (incl. Kosten).
Die öffentlichen online-Auktionen sind vom Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Kauf über Distanz ausgeschlossen. (la vente à distance)
Mit Zuschlag des Höchstgebotes wird der Kauf definitiv, ohne Rücktrittsmöglichkeit. (art. L121-17 des französischen Konsumgesetzes).
Oep.fr bietet Ihnen 3 Möglichkeiten, an einer Versteigerung teilzunehmen.
Die “einfache Versteigerung”:
Hier wird eine Auktionsform gewählt, bei der entweder eine vorgegebene Schrittweite (kein Gebot) automatisch eintritt oder bei der eines freies höheres Gebotes abgegeben wird.
In beiden Varianten kann an einer bereits laufenden Versteigerung teilgenommen werden, die entsprechende Einschreibung erfolgt durch Bestätigung des Passwortes.
“Der Auftrag”/ “Die Kauforder” (auch automatisches Gebot genannt):
Durch Erteilung einer Kauforder an OEP mit Angabe eines Höchstbetrages, erteilen Sie uns die Vollmacht, in Ihrem Auftrag und mit Belastung Ihres Kontos, ein Los im Rahmen des gewünschten Betrages zu ersteigern, solange dieser nicht überboten wird.
“Die Jokerauktion”
Einige Lose werden von dem Moment an, in dem sie zum Kauf angeboten werden, als “Jokergebote” ausgewiesen. Bei der Auswahl des Jokergebotes akzeptiert der Käufer das Los zum vorgeschlagenen Jokerpreis.
Durch diese Aktion wird die Laufzeit des Verkaufs auf 10 Minuten reduziert.
Der Status des Loses gerät also in den « roten Bereich », und es bleiben nicht mehr als 10 Minuten, um das Los zu überbieten.
Die Abonnenten, die schon ein Gebot auf dieses Los abgegeben haben, werden automatisch durch Alarm gewarnt.
Falls das Jokergebot nicht übersteigert wird, kauft der Abonnierte des Jokergebotes das Los und wird sein Eigentümer.
Die Online-Zahlung gegenüber der Bank wird in Gang gesetzt.
Die Dauer einer Versteigerung:
Die Versteigerungsdauer ist unterschiedlich (von 48h bis zu 2/3Wochen), je nach Menge und Natur des zu verkaufenden Gegenstandes. Das Ende der Versteigerung wird fixiert auf den Moment des Verkaufs und wird durch einen Countdown angezeigt. Der Abschluss des Verkaufs geschieht zur vorgesehenen Stunde, wenn der dem Gebot folgenden Minute kein neues Gebot erfolgt. Wenn in dieser Minute ein neues Gebot erfolgt, wird der Abschluss um drei weitere Minuten verschoben. Dieser Vorgang der Verschiebung um drei Minuten wird bei jedem bis zu dem Moment wiederholt, bis zu dem kein Gebot mehr abgegeben wird.
Die Zahlung:
Die Zahlung erfolgt mit jedem gefallenen Zuschlag direkt und automatisch.
Nur bei oep.fr abonnierte Kunden der online-Zahlung können ersteigern.
Das Abonnement unterliegt einer Anmeldung beim Online-Banking der Banque Populaire Atlantique (Cyberplus-Zahlung). Diese Zahlung erfolgt per Kreditkarte.
In den meisten Fällen erlauben die Kreditkarten eine Distanzzahlung bis zu 1500 €.
Der autorisierte Betrag kann je nach den noch in Erwartung stehenden Zahlungen variieren.
Es liegt in der Verantwortung des Abonnenten, seine Zahlungsfähigkeit bei der Bank zu überprüfen.
Standardmässig zeigt oep.fr der Bank immer die Gesamtheit der ihr gegenüber zu tätigen Abhebungen auf dem Konto des Abonnenten an.
Mit der Annahme erhält der Kunde eine Nachricht, die bestätigt, dass die Zahlung durchgeführt wurde und er wird aufgefordert, sein Los in Empfang zu nehmen.
Unterbliebene Zahlung :
Wenn der Kaufpreis den auf dem Kundenkonto vorhandenen Betrag überschreitet, wird dem abgemahnten Bieter der Zuschlag versagt.
Ohne Vollmacht des ursprünglichen Verkäufers, eine « folle enchère » einzuleiten, wird der Verkauf rechtmässig aufgelöst und das Los wird wieder im Auftrag des ursprünglichen Verkäufers verkauft. (art. L 321 – 14 des franz. HGB’s)
Der Bieter, dem der Zuschlag versagt wurde, schuldet weiterhin die Verwaltungs-und Lagerkosten für mindestens den Betrag der Teilzahlung, der enstanden wäre, wenn die Teilzahlung stattgefunden hätte.
Ouest Enchères Publiques behält sich das Recht vor, jedem unredlichen Käufer, den Zugang zu den Dienstleistungen von oep zu verweigern.
Andere Zahlungsmodalität :
Die Einschreibung bei oep.fr impliziert zwingend eine Bankkartenzahlung gegenüber “Cyberplus paiement”.
Allerdings kann es Ausnahmen von dieser Regel geben, nämlich in Form einer handschriftliche Kauforder mit beigelegter Zahlung, dessen Modalität mit Maître Antonietti vereinbart wurde, der sich jedoch das Recht im Einzelfall vorbehält, diesen kostenlosen Service zu akzeptieren oder nicht.
Die Umsatzsteuer :
Alle Zuschlagserteilungen sind inklusive Umsatzsteuer. Wenn festgelegt, können die Käufer die Umsatzsteuer des Kaufpreises zurückerhalten. Diese Angabe befindet sich immer auf der Losbeschreibung.
Wurde das Los ohne Umsatzsteuer verkauft, kann dem Käufer diese auch nicht zurückerstattet werden. Auf seinem Ersteigererformular wird die Umsatzsteuer auch gar nicht erwähnt.
Abholung der Lose :
Rechtlich wird ab Verkauf eines Loses der Zuschlagsempfänger für dieses verantwortlich. Sobald die Zahlung des ersteigerten Loses vorgenommen wurde, erhält der Käufer eine email dahingehend, das Los entweder direkt in Besitz zu nehmen oder dieses durch einen Dienstleister seiner Wahl innerhalb von 7 Werktagen (maximale Frist) abholen zu lassen.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Lagerkosten von unserem Dienstleister Williamson in Rechnung gestellt: 20 €/Tag /m3 - Pauschale: Minimum 1 m3.
Standardmässig werden alle gekauften Lose während der angegebenen Öffnungszeiten des Auktionshauses in unseren Räumlichkeiten ausgegeben.
In einigen Fällen können die Lose in anderen Räumlichkeiten und unter besonderen Übernahmefristen abgeholt werden. Diese Besonderheiten sind immer in den beschreibenden Unterlagen des Loses angezeigt.
Allgemeine Versteigerungsbedingungen
EinleitungDas Bieten bei einer Versteigerung setzt das vollständige Einverständnis zu den im folgenden aufgeführten Bedingungen voraus. Diese Versteigerungsbedingungen sind bei jeder Versteigerung angeschlagen, sodas sich der Bieter nicht darauf berufen kann, über diese nicht informiert zu sein. Im Fall der Versteigerung auf der Webseite oep.fr, werden die allgemeinen durch die besonderen Versteigerungsbedingungen komplettiert (nachzulesen auf der Webseite oep.fr).
Die Versteigerung:
Art.1.1: Der Verkauf ist öffentlich und ereignet sich in Form einer Auktion.
Art.1.2: Gerichtlich angeordnete Versteigerungen werden geleitet von der SELARL F. ANTONIETTI, staatlicher Auktionator, 24 rue du Marché Commun, 44300.
Freiwillige Versteigerungen werden geleitet von der SARL Ouest Enchères Publiques, geleitet von Herrn François Antonietti, Zulassung 2002-220, 24 rue du Marché Commun, 44300 Nantes.
Art.1.3 : Die Versteigerung erfolgt grds. ohne Garantie jeglicher Art statt, insbesondere für die Bestellung, Qualität, Menge (mehr oder weniger erhalten bei Zuschlagserteilung), Grösse und Inhalt. Eine Ausnahme existiert bei Angaben beim Prozess der Versteigerung, die bei der Versteigerung öffentlich vorgelesen werden oder die auf dem Beiblatt zum Los vertraglich erwähnt werden [für die Versteigerungen auf der Webseite www.oep.fr.] Angaben die ausserhalb des Versteigerungsprozesses gemacht werden – (und dies gilt für Versteigerungen in unseren Auktionshallen als auch für online-Auktionen), stellen nur einen Hinweis dar. Einmal der Zuschlag zugeteilt, sind Reklamationen ausgeschlossen.
Die Zahlung
Art. 2.1. : Von ausdrücklichen Vermerken abgesehen, wird der Zuschlag inklusive Umsatzsteuer erteilt. Der Ersteigerer hat ausser dem Zuschlagpreis ein Aufgeld inklusive Umsatzsteuer zu zahlen, das vom Auktionator bekanntgegeben wird. Art. 2.2. : Aufgeld auf den Zuschlagpreis : Gerichtlich angeordnete Versteigerung: gesetzlich festgelegte Gebühren:
Tarif 1: 14,352 % (19,6 % absetzbare Umsatzsteuer auf den Zuschlagpreis + Gebühren)
Tarif 2: 14,352 % (19,6 % Umsatzsteuer, nicht absetzbar)
Tarif 3: 9,495 % (5,5 % absetzbare Umsatzsteuer auf den Zuschlagpreis + Gebühren)
Tarif 4: 9,495 % (5,5 % Umsatzsteuer, nicht absetzbar) Freiwillige Versteigerung : Die Gebühren sind nicht gesetzlich festgelegt und können sich daher im Hinblick auf Versteigerungsthema und Versteigerungsumstände ändern. Das zu zahlende Aufgeld wird vor der Versteigerung vom Auktionator bekanntgegeben.
Tarif 1: 15,548 % (absetzbare Umsatzsteuer, 19,6 % auf den Zuschlagpreis + Gebühren)
Tarif 2: 15,548 % (19,6 % Umsatzsteuer, nicht absetzbar) Art. 2.3: Zahlungsweise:
- in bar bis zu 3000,- € für Privatpersonen und Personen mit ausländischem Wohnsitz, bis zu 750,- € für Unternehmen
- bei Scheckzahlung sind zwei Identitätspapiere vorzulegen ; bei Ersteigerungen über 1500,- € müssen ausserdem vom Ersteigerer ein bestätigender Scheck oder ein Kreditbrief der Bank vorgelegt werden.
- mit Bankkarte nach gesichertem Cyberplus-System bei online-Versteigerungen
- durch Banküberweisung , unter Vorbehalt des Einverständnisses des Auktionators und einer Garantieeinlage in den Vortagen der Versteigerung Art.2.4: Käufern aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wird die Umsatzsteuer bei Vorlage der ordnungsgemäss abgestempelten Ausfuhrpapiere zurückerstattet. Verkäufe an EU-Staatler können nur bei Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteueridentifikations-nr. umsatzsteuerfrei erfolgen.- Art 2.4 : L'acheteur exportateur extra Union Européenne sera remboursé de la TVA sur présentation du justificatif douanier d'exportation ; L'acheteur intra-communautaire sera détaxé sur présentation de son numéro de TVA intracommunautaire.
Übereignung
Art.3.1: Die Ersteigerer sind –unabhängig von den Umständen - für Ihre Lose verantwortlich von dem Moment an, in dem der Zuschlag erteilt wurde, aber der Eigentumsübergang geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Erwerber über.
Art.3.2: Der Ersteigerer haftet für alle Schäden auch wenn er die ersteigerten Lose nicht sofort abholt, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere bei verspätetem Zahlungseingang.
Abholung
Art.4.1: Die Abholung der ersteigerten Gegenstände kann erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen.
Art.4.2.1: Der Käufer hat die in der Versteigerung bekannt gegebenen Abholzeiten einzuhalten. Abtransport der Kaufgegenstände erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers.
Art.4.2.2: Im Übrigen werden insbesondere bei Hausauktionen für jedes nicht fristgemäss abgeholte Los, Lagergebühren berechnet, solange keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auktionator vorliegen. Die Lagergebühren ergeben sich aus den in der Versteigerungshalle ausgehängten Versteigerungsbestimmungen (bzw. sind aus der Webseite entnehmbar).
Art.4.3: Die Abnahme der Lose ist Pflicht. Der Wiederverkauf vor Ort ist verboten.
Art.4.4: Bei Abtransport und Demontage ist der Ersteigerer ausdrücklich und unwiderruflich dazu verpflichtet, die Sicherheits-und Hygieneverordnungen und Gesetze einzuhalten und diese auch von Personen, die von ihm beauftragt wurden, einhalten zu lassen. Dies gilt insbesondere bei Abholungen, die in Unternehmen von einer aussenstehenden Firma ausgeführt werden. (Erlass vom 20.02.1992, Gesetz vom 31.12.1993, Dekret vom 26.12.1994)
Art.4.5: Der Ersteigerer verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich dazu, sämtliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Personen und Sachschäden beim Verkäufer zu verhindern; eventuelle Schäden, für die er zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen ohne finanzielle Begrenzung vom Ersteigerer getragen werden.
Art.4.6: In Fällen, in denen zwecks Entfernung eines ersteigerten Loses Durchbruchsarbeiten an einem Gebäude notwendig sind, können diese Arbeiten nur mit Zustimmung des Verkäufers und auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Eine Kaution für mögliche Schäden kann gefordert werden.
Art.4.7: Leitungen, Kabel oder andere Anschlüsse für die Energieversorgung, Steuerung oder Fertigung , die sich an einem Los befinden, werden vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Angaben nur bis zur ersten Absperrungsvorrichtung, Gewinderohrverbindung beziehungsweise bis zur angebrachten Markierung verkauft. Der Ersteigerer haftet für alle von ihm beim Abtransport verursachten Personen-oder Sachschäden.
Konformität und Sicherheitsnormen
Art.5.1: Wenn im Einzelfall nicht wichtige Änderungen durch die Sicherheitsorgane notwendig wurden, entsprechen die zur Versteigerung stehenden Maschinen und Geräte grundsätzlich den sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies wird bestätigt durch das Konformitätskennzeichen (Inbetriebnahme nach dem 15.Januar 1981 – Verordnung 80-543 und 544) oder durch das CE-Konformitätskennzeichen (Inbetriebnahme nach dem 15. Januar 1993 – Verordnung 93-40).
Art.5.2: Maschinen und Geräte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden als zur Produktion ungeeignet aufgerufen. Sie werden in ihrem gegenwärtigen Zustand zur Kleinteilverwertung verkauft.
Diese Materialien können an folgende Kategorien von Ersteigeren verkauft werden:
Kategorie 1: eine physische natürliche oder juristische Person, die sich in ihrer Tätigkeit als Wiederverkäufer, Wiederverwerter, Schrottwarenhändler oder Sammler dazu verpflichtet, das ersteigerte Gut vor dem Wiederverkauf den technischen Anforderungen anzupassen.
Kategorie 2: eine natürliche oder juristische Person, die das ersteigerte Gut nicht in Frankreich benutzen will und es eventuell den sicherheitstechnischen Anforderungen des Nutzungslandes anpassen wird.
Kategorie 3: alle Personen, die sich dazu verpflichten, die Maschinen/Geräte nicht in ihrem gegenwärtigen Zustand weiter zu verkaufen.
Art.5.3: Der Käufer allein haftet für Konformität und Sicherheit der Güter.
Art.5.4: Dagegen ist auf keinen Fall der Auktionator oder die Sarl Ouest Enchères Publiques für diese Fälle haftbar.
Art.5.5: Die Artikel 5.1 bis 5.3 sind bei gerichtlich angeordneten Versteigerungen nicht gültig.
Art. 5.6: Der Ersteigerer übernimmt die volle Verantwortung für die Anbringung von Sicherheitssystemen, die vom Arbeitsrecht vorgeschrieben sind und für die Instandsetzungsarbeiten im Hinblick auf die gesetzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen.
Werbung
Art.6: Die Beschreibungen und Fotos der zur Versteigerung stehenden Gegenstände in den Werbungen, auf der Webseite www.oep.fr oder während des Kaufs sind unverbindlich.
Sonstige Bestimmungen
Art.7: Der Verkauf wird einzig und allein von der französischen Version der allgemeinen Versteigerungsbedingungen geregelt. Die Übersetzungen dienen nur zur Unterrichtung.
Art.8: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Nantes.



